Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG 2025§ 103 Arbeitslosenbeihilfe
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.